Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Lizenzbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich Anwendung auf die Zurverfügungstellung der Software as a Service-Lösung „mAikit“ (nachfolgend „SaaS-Lösung“) zwischen der QLero GmbH, geschäftsansässig Südliche Münchner Str. 62, 82031 Grünwald (nachfolgend „Anbieter“) und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Anbieter Leistungen vorbehaltlos ausführt, Zahlungen widerspruchslos entgegennimmt oder den AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, insbesondere sofern nach Vertragsschluss unvorhersehbare, nicht vom Anbieter zu beeinflussende Änderungen eingetreten sind, wie beispielsweise Gesetzesänderungen, oder Lücken offenbar werden, oder sonstige produktspezifische Anpassungen nötig werden, wodurch das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird. In diesem Fall wird der Auftraggeber vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen durch Mitteilung der neuen AGB per E-Mail oder im Rahmen seines Accounts informiert und zur Zustimmung zu den neuen AGB aufgefordert. Sofern der Auftraggeber den neuen AGB nicht zustimmt, hat der Anbieter ein Sonderkündigungsrecht. Der Anbieter wird den Auftraggeber im Rahmen seiner Mitteilung auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
1.4 Die AGB werden vom Anbieter nach dem Vertragsschluss nicht gespeichert. Der Auftraggeber hat Zugang zur jeweils aktuellen Fassung der AGB im Rahmen seines Accounts.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Anbieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AGB.
2.Vertragsschluss und Registrierung
2.1 Die Nutzung der SaaS-Lösung setzt den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen Auftraggeber und Anbieter voraus.
2.2 Nach Abschluss des Lizenzvertrags erhält der Auftraggeber einen Aktivierungslink zur Registrierung eines Unternehmensaccounts (nachfolgend „Hauptkonto“) und zur Nutzung der SaaS-Lösung. Der Auftraggeber legt dazu eigene Zugangsdaten fest.
2.3 Die Registrierung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich zu nennen ist. Der Anbieter darf Registrierungen ablehnen, soweit dafür ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. unrichtige Angaben gemacht werden oder zu befürchten ist, dass den Zahlungspflichten nicht nachgekommen wird.
2.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, unter seinem Hauptkonto zusätzliche Accounts für weitere berechtigte Nutzer zu registrieren (nachfolgend „Unterkonten“). Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Unterkonten nur von vertretungsberechtigten Nutzern erstellt und genutzt werden. Der Auftraggeber ist darüber hinaus für alle Handlungen sowohl im Rahmen des Hauptkontos als auch der einzelnen darunter registrierten Unterkonten verantwortlich.
3. Bereitstellung der SaaS-Lösung
3.1 Der Anbieter stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit die SaaS-Lösung mittels Zugriffsmöglichkeit auf die Plattform „mAikit“ zur Nutzung der Funktionalitäten sowie Speicherplatz für die vom Auftraggeber durch Nutzung der SaaS-Lösung erzeugten und/oder in das Datenmodell eingebrachten Daten nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Verfügung.
3.2 Der Leistungsumfang und die wesentlichen Produkteigenschaften der SaaS-Lösung ergeben sich aus der jederzeit abrufbaren Produktbeschreibung. Anderweitige technische Beschreibungen, Datenblätter oder sonstige Erwartungen des Auftraggebers an die SaaS-Lösung und die Leistungen des Anbieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese sind ausdrücklich vereinbart.
3.3 Der Anbieter unterstützt den Auftraggeber auf Anfrage bei der Implementierung der SaaS-Lösung und bietet Schulungsleistungen an. Der Auftraggeber kann diese Leistungen auf Anfrage beim Anbieter beauftragen. Nach Annahme des Angebots des Anbieters durch den Auftraggeber wird die jeweils ausgewählte Leistung Vertragsbestandteil zu den genannten Konditionen des Anbieters.
3.4 Der Auftraggeber hat die in der Produktbeschreibung angegebenen Anforderungen an die Nutzung der SaaS-Lösung zu beachten und vollumfänglich sicherzustellen, sowie insbesondere die entsprechenden technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen und Systemanforderungen eigenständig umzusetzen.
3.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die SaaS-Lösung für die Dauer von sieben (7) Tagen kostenfrei zu testen. In diesem Zeitraum stehen dem Auftraggeber die Funktionen der SaaS-Lösung vollumfänglich zum Testen zur Verfügung.
3.6 Der Anbieter ist berechtigt, die SaaS-Lösung jederzeit zu aktualisieren sowie weiterzuentwickeln und auf Grund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anzupassen. Der Anbieter wird dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen und rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der SaaS-Lösung einhergehen sollte, wird der Anbieter dies dem Auftraggeber spätestens vier (4) Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung mitteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einer solchen Änderung zu widersprechen, wodurch der Lizenzvertrag außerordentlich beendet wird. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil.
4. Einräumung von Nutzungsrechten
4.1 Der Anbieter räumt dem Auftraggeber gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht-ausschließliche, nicht-unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die SaaS-Lösung für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
4.2 Dem Hauptkonto können gem. Ziff. 2.4 weitere Unterkonten für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Nutzern zugeordnet werden. Die Anzahl an Unterkonten muss dabei mit der Anzahl der berechtigten Nutzer übereinstimmen. Sofern der Auftraggeber die SaaS-Lösung durch weitere Nutzer nutzen möchte, sind hierfür entsprechende Lizenzen zu beschaffen.
4.3 Der Auftraggeber darf die SaaS-Lösung nur insoweit vervielfältigen, wie dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SaaS-Lösung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Anbieters, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern auf Datenträgern der vom Auftraggeber eingesetzten Hardware.
4.4 Der Auftraggeber wird die SaaS-Lösung nur für seine internen Unternehmenszwecke einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die SaaS-Lösung selbst oder die Rechte daran zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, Dritten zur Nutzung zu überlassen, abzutreten oder zu übertragen, die SaaS-Lösung zu kopieren oder das Kopieren in Teilen oder als Ganzes zu genehmigen.
4.5 Im Falle der Zurverfügungstellung der SaaS-Lösung zu Testzwecken beschränken sich die Nutzungsrechte des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung der Funktionen der SaaS-Lösung und der Prüfung der Eignung für den Auftraggeber dienen; insbesondere ein produktiver Betrieb der SaaS-Lösung ist unzulässig. Nach Ablauf des 7-tägigen Testzeitraums werden dem Auftraggeber die Nutzungsrechte gemäß der vorstehenden Ziffern eingeräumt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb des Testzeitraums die Kündigung des Lizenzvertrags gem. Ziff. 17.1 erklärt hat.
4.6 Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Update, Upgrade), der dem Auftraggeber zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Wartung/Support zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen SaaS-Lösung betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
4.7 Hinsichtlich der Bestandteile des in der SaaS-Lösung beinhalteten KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeinsamen Annahme der Parteien keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, räumt der Anbieter dem Auftraggeber die tatsächliche Nutzungsbefugnis ein. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck (nachfolgend „Datenmodell“) und die auf dieser Grundlage zur Verfügung gestellten Vorhersagen des Datenmodells. Sofern an diesen nicht geschützten Bestandteilen gleichwohl urheberrechtliche Schutzrechte bestehen oder zukünftig entstehen sollten, finden die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 4 entsprechende Anwendung.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm gemachten Angaben und übermittelten Informationen vollständig, aktuell und korrekt sind. Der Auftraggeber wird seine Angaben im Rahmen des Unternehmensaccounts stets aktuell halten und ist zur unverzüglichen Aktualisierung bei Änderungen verpflichtet.
5.2 Zugangsdaten wird der Auftraggeber vertraulich behandeln und nur an berechtigte Mitarbeiter weitergeben. Der Auftraggeber wird durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die SaaS-Lösung zugreifen können. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, alle Passwörter zur Nutzung der SaaS-Lösung auf eigene Kosten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und seine Mitarbeiter hierzu entsprechend zu verpflichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter jeden unberechtigten Zugriff bzw. dessen Versuch unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Im Rahmen der Nutzung der SaaS-Lösung ist es dem Auftraggeber insbesondere untersagt,
- a) die SaaS-Lösung zu verwenden, um aus den gewonnenen Erkenntnissen eigene Programme zu entwickeln (sog. „Reverse Engineering“),
- b) die SaaS-Lösung auf eine Art und Weise zu verwenden, die gegen behördliche Vorgaben oder gesetzliche Rahmenbedingungen verstößt,
- c) Programme, insbesondere schadhafte Programme, die den Betrieb der SaaS-Lösung schädigen, überlasten oder stören könnten, zu verwenden oder zu übermitteln.
5.4 Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für von ihm hochgeladene Inhalte und bereitgestellte Daten.
5.5 Der Auftraggeber wird den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die auf einer unzulässigen Verwendung der SaaS-Lösung beruhen.
5.6 Der Auftraggeber räumt dem Anbieter das Recht zur Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbedingungen ein. Der Auftraggeber wird den Anbieter oder ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter bei der Überprüfung unterstützen, insbesondere Auskunft erteilen und Einsicht in für die Überprüfung relevante Unterlagen und Dokumente (wie etwa Reports) ermöglichen. Sofern sich bei der Überprüfung ein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen ergeben sollte, so verpflichtet sich der Auftraggeber sowohl zur Nachzahlung der jeweiligen Vergütung als auch zur Übernahme der für die Prüfung entstandenen Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.
5.7 Der Auftraggeber wird in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen in Bezug auf die mittels der SaaS-Lösung erstellten oder verarbeiteten Daten vornehmen.
5.8 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Nutzung der SaaS-Lösung erforderliche KI-Kompetenz in seinem Unternehmen vorhanden ist.
5.9 Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Anbieters hat, ist der Anbieter für die dem Auftraggeber hieraus entstehenden Nachteile nicht verantwortlich. Ferner ist der Anbieter zur Aussetzung seiner Leistungen berechtigt, bis der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten vollständig, ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Den hierdurch verursachten Mehraufwand wird der Anbieter – unbeschadet weiterer Rechte – dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Anbieter auf Nachweis etwaig entstandene Auslagen zu erstatten.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Vergütung für die Nutzung der SaaS-Lösung (nachfolgend „Lizenzgebühren“) richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste und dem Angebot des Anbieters. Es handelt sich dabei um Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall Steuerschuldner ist, gilt insoweit das Reverse-Charge-Verfahren.
6.2 Nach Ablauf des kostenfreien 7-tägigen Testzeitraums erfolgt die Zahlung der Lizenzgebühren über die vom Auftraggeber ausgewählte Zahlungsmethode im Wege der Vorauszahlung. Für einzelne Zahlungsmethoden werden entsprechende Zahlungsdienstleister eingesetzt, deren Nutzungsbedingungen jeweils gelten. Die Lizenzgebühren für die Nutzung des Hauptkontos sind nach Wahl des Auftraggebers entweder monatlich oder jährlich im Voraus fällig.
6.3 Dem Hauptkonto ist ein entsprechendes Credit-Volumen für die Nutzung von Fragen/Interaktionen (wie beispielsweise Anfragen) im Rahmen der SaaS-Lösung durch den Auftraggeber hinterlegt. Credits aus den Unterkonten werden dem Hauptkonto gutgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt nutzerbasiert je Anzahl und Umfang von Fragen/Interaktionen. Dem Auftraggeber wird eine Verbrauchsübersicht im Dashboard der SaaS-Lösung angezeigt. Die Nutzer der Unterkonten können dabei sehen, welche Interaktion wie viele Credits verbraucht hat. Der Auftraggeber wird bei niedrigem Credit-Stand informiert und kann Credit-Pakete jederzeit manuell nachbuchen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die im Hauptkonto hinterlegte Zahlungsmethode. Vorhandene Restcredits aus den Haupt- und Unterkonten verfallen am Ende der Vertragslaufzeit. Bei Kündigung eines Unterkontos verfallen die zugeordneten Credits zum entsprechenden Monatsende. Während der Vertragslaufzeit werden Restcredits aus dem Vormonat in den Folgemonat übertragen. Es erfolgt keine Erstattung nicht genutzter Credits nach Laufzeitende.
6.4 Im Falle von wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen kündigt der Anbieter dem Auftraggeber Preisänderungen mindestens drei (3) Monate vor Ende der Vertragslaufzeit an. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Auftraggeber binnen vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung berechtigt, der Preiserhöhung zu widersprechen. Sofern der Auftraggeber nicht widerspricht, gelten die neuen Preise für die neue Vertragslaufzeit und die Folgejahre bis zu einer etwaigen weiteren Preisänderung. Widerspricht der Auftraggeber, ist der Anbieter berechtigt das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen.
6.5 Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist/en kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Anbieter bedarf. Der fällige Betrag ist während des Verzuges mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB bleiben unberührt.
7. Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln
7.1 Im Hinblick auf die Gewährung der Nutzung der SaaS-Lösung gelten die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB.
7.2 Minderungen der Vergütung darf der Auftraggeber nicht dadurch geltend machen, dass er den Minderungsbetrag von der zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Unberührt hiervon bleibt der Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers hinsichtlich der zu viel gezahlten Vergütung im Falle einer berechtigten Minderung.
7.3 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der SaaS-Lösung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gem. § 536a Abs. 1 BGB wird ebenfalls ausgeschlossen.
7.4 Sofern Dritte wegen der Verletzung von Rechten gegen den Auftraggeber Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Anbieter hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Anerkenntnis gegenüber dem Dritten abzugeben, und er wird dem Anbieter ausdrücklich alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten. Der Anbieter ist nach eigener Wahl berechtigt entweder die SaaS-Lösung so zu verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Auftraggeber die benötigte Befugnis zur Nutzung der SaaS-Lösung zu verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragter Dritter ist ausgeschlossen.
7.5 Im Falle der Mangelhaftigkeit von verwendeter Fremd-Software eines Drittanbieters, die der Anbieter zum Zwecke der Leistungserbringung einsetzt und deren Mängel der Anbieter nicht selbst beheben darf, besteht die Pflicht des Anbieters zur Mängelbeseitigung in der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den jeweiligen Drittanbietern.
8. Service Levels, Störungen
8.1 Der Anbieter stellt eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit der SaaS-Lösung am Übergabepunkt von 96 % sicher. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server der SaaS-Lösung des Anbieters steht.
8.2 Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der SaaS-Lösung am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Auftraggeber. Wartungszeiten, Zeiten der Störung unter Einhaltung der vereinbarten Beseitigungszeit sowie nicht dem Anbieter zurechenbare Zeiten der Störung von erforderlicher technischer Infrastruktur beim Auftraggeber gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der SaaS-Lösung. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters im Rechenzentrum maßgeblich.
8.3 Der Auftraggeber hat jegliche Störungen unverzüglich an den Anbieter per E-Mail oder telefonisch zu melden.
8.4 Störungsbehebungen erfolgen innerhalb folgender Servicezeiten: Montag bis Freitag jeweils zwischen 9 Uhr und 17 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters). Für die Servicezeiten gilt die Zeitzone am Sitz des Anbieters.
8.5 Der Anbieter nimmt in eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers eine Einordnung der auftretenden Störung in entsprechende Kategorien nach Maßgabe der folgenden Regelungen vor.
8.6 Auf sämtliche vom Auftraggeber mitgeteilten Störungen wird der Anbieter binnen vier (4) Stunden ab Eingang der Meldung der Störung reagieren, sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt. Außerhalb der Servicezeiten wird der Anbieter binnen zwölf (12) Stunden reagieren. Der Anbieter teilt dem Auftraggeber jeweils mit, bis wann die Behebung der Störung voraussichtlich erfolgen wird. Sofern absehbar ist, dass dies nicht innerhalb der vom Anbieter mitgeteilten Zeitspanne möglich ist, wird der Anbieter den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
8.7 Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Anbieters und kann durch Updates oder neue Programmversionen, die daneben auch neue Funktionen enthalten können (Upgrades), erfolgen.
9. Support und Wartung
9.1 Der Anbieter richtet für Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen der SaaS-Lösung einen teilweise oder vollständig KI-gestützten Support ein. Anfragen können an die auf der Website des Anbieters angegebene E-Mail-Adresse oder an die zur Verfügung gestellte Chatmöglichkeit gerichtet werden. Die Nutzer werden darüber informiert, wenn KI-gestützter Support eingesetzt wird. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Die auf Basis der Informationen mittels des KI-gestützten Supports zur Verfügung gestellten Antworten stellen lediglich Hilfestellungen und keine Rechtsberatung dar.
9.2 Der Anbieter ist berechtigt, regelmäßige Wartungen vorzunehmen. Diese finden in der Zeit von 17 bis 22 Uhr und damit grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten statt, es sei denn, die Wartung muss aus dringenden betrieblichen oder anderen zwingenden Gründen zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
9.3 Sofern erforderlich, werden darüber hinaus gehende Wartungen grundsätzlich achtundvierzig (48) Stunden im Voraus per E-Mail angekündigt.
9.4 Wenn und soweit der Auftraggeber in angekündigten Zeiten der Nichtverfügbarkeit die SaaS-Lösung nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
10. Leistungsausschlüsse
10.1 Bei der SaaS-Lösung handelt es sich um ein technisches Werkzeug, das Informationen in strukturierter Form bereitstellt. Diese Informationen basieren auf den Daten des Auftraggebers und ersetzen weder individuelle Rechtsberatung noch begründen sie einen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die auf Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Entscheidungen.
10.2 Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei den mittels der SaaS-Lösung zur Verfügung gestellten Informationen lediglich um Annahmen handelt, die auf Grund von Wahrscheinlichkeiten getroffen wurden, und deren Qualität insbesondere von der Qualität der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten abhängt. Zu den vertragsgegenständlichen Leistungen zählt daher explizit nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Mangelfreiheit von Schutzrechten Dritter in Bezug auf diese Annahmen.
11. Höhere Gewalt
11.1 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, welche der Anbieter nicht zu vertreten hat, (nachfolgend insgesamt als „höhere Gewalt“ bezeichnet) befreit diesen für die Dauer der höheren Gewalt im Umfang ihrer Wirkung von seinen vertraglichen Pflichten.
11.2 In diesen Fällen ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
12. Haftung und Freistellung des Anbieters gegenüber Auftraggeber
12.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden auf Grund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG), der Übernahme einer Garantie oder im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels.
12.2 Der Anbieter haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
12.3 Die Haftung für einen möglichen Verlust oder eine Zerstörung von Daten ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
12.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch hinsichtlich der Haftung des Anbieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
12.5 Im Falle, dass der Anbieter auf Grund eines Schadens in Anspruch genommen wird, der durch Informationen, insbesondere Daten des Auftraggebers, sowie unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten SaaS-Lösung verursacht werden, wird der Auftraggeber den Anbieter von allen Ansprüchen, die auf Grund dessen gegen den Anbieter geltend gemacht werden, auf erste Anforderung freistellen und schadlos halten.
12.6 Der Anbieter stellt einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Deckung möglicherweise entstehender Schäden, die im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag stehen und für die der Anbieter nach dieser Ziff. 12 einzustehen hat, sicher.
13. Haftung des Drittanbieters der in die Saas-Lösung eingebunden Software gegenüber Auftraggeber
13.1 Wie in der Produktbeschreibung ersichtlich ist, wird eine Software von einem Drittanbieter in die Saas-Lösung integriert.
13.2 Der Drittanbieter haftet dem Auftraggeber gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unbegrenzt für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des Drittanbieters steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
13.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall haftet der Drittanbieter nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.
13.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
13.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.6 Der Drittanbieter haftet nicht für Schäden, die aus einer unzureichenden Absicherung der Betriebsumgebung des Auftraggebers resultieren. Dies gilt insbesondere für Datenabflüsse oder Systemmanipulationen, die durch unzureichende Firewalls, veraltete Betriebssysteme oder schwache Authentifizierungsmechanismen bei dem Auftraggeber ermöglicht wurden.
13.7 Drittanbieter und Auftraggeber haften nicht in Fällen von höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre von Drittanbieter und Auftraggeber liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
13.8 Im Falle des Eintretens eines vorgenannten Ereignisses, so ist die davon betroffene Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
14. Geheimhaltung
14.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei Dritten gegenüber geheim zu halten, solange und soweit diese Informationen geheim sind.
14.2 Als vertrauliche Informationen des Anbieters gelten insbesondere alle Produkte, Dienste, Techniken und Know-How des Anbieters, insbesondere zu dem in der SaaS-Lösung beinhalteten Datenmodell und dessen Selbstoptimierung sowie der Verlauf und die Ergebnisse einer Anlernphase des Datenmodells und dessen Vorhersagen, sowie sämtliche dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses bzw. dessen Durchführung bekannt werdenden Informationen, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form übermittelt wurden. Sofern eine vertrauliche Information nicht den Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis nach GeschGehG genügen sollte, unterfällt diese Information gleichwohl den Regelungen dieser Ziff. 14.
14.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits vor Beginn der Zusammenarbeit allgemein bekannt waren, auf andere Weise allgemein bekannt werden, ohne dass es sich dabei um eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht handelt, oder auf deren vertrauliche Behandlung die jeweils andere Partei schriftlich verzichtet hat.
14.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Laufzeit des Lizenzvertrags sowie nach Beendigung für die Dauer von weiteren 5 Jahren.
14.5 Die Parteien stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstige eingesetzte Dritte ebenfalls zur Geheimhaltung nach dieser Ziff. 14 verpflichtet werden.
14.6 Jeder schuldhafte Verstoß gegen die in dieser Ziff. 14 enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtung durch den Auftraggeber berechtigt den Anbieter, eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen der Höhe nach angemessener Vertragsstrafe zu verlangen, die vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche aus derselben Pflichtverletzung angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt dabei die Mindesthöhe des Schadens dar. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu erbringen.
15. Nennung als Referenzkunde
15.1 Der Auftraggeber gestattet dem Anbieter die Nennung als Referenzkunde auf seiner Website und in anderen Medien wie Print- und Digitalmedien. Dazu räumt der Auftraggeber dem Anbieter das jederzeit für die Zukunft widerrufliche, einfache, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung des Unternehmensnamens und des Logos des Auftraggebers in Werbematerialien und auf der Website des Anbieters ein.
16. Datenschutz
16.1 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung des Anbieters in Anlage 1.
16.2 Der Anbieter ist berechtigt, Daten in anonymisierter Form für Analysezwecke und zur Fehlerbehebung zu verwenden.
17. Vertragslaufzeit und Beendigung
17.1 Die Laufzeiten des Haupt- und der Unterkonten richten sich jeweils nach dem ausgewählten Angebot des Anbieters. Die Laufzeit des Hauptkontos beginnt mit Ablauf des 7-tägigen Testzeitraums, sofern der Auftraggeber den Lizenzvertrag nicht innerhalb des Testzeitraums kündigt. Im Anschluss an die Erstlaufzeit verlängert sich der Lizenzvertrag entsprechend um die vereinbarte Dauer, sofern er nicht von einer Partei mit entsprechender Frist zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Eine Kündigung von Unterkonten ist durch den Nutzer des Hauptkontos jeweils zum Monatsende möglich.
17.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt unter anderem dann vor, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung mehr als sechzig (60) Tage im Verzug befindet oder gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten, verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer Abmahnung durch den Anbieter beseitigt. Das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen.
17.3 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieser Lizenzbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Vertragsbeendigung wirksam.
17.4 Kündigungen können direkt im Hauptkonto vorgenommen werden.
17.5 Nach Vertragsbeendigung enden die Nutzungsrechte des Auftraggebers automatisch, ohne dass es einer Erklärung des Anbieters bedarf.
17.6 Nach Vertragsbeendigung wird der Anbieter dem Auftraggeber seine Daten auf Verlangen binnen einem (1) Monat in einem gängigen Datenformat zur Verfügung stellen.
Unbeschadet der vorstehenden Regelungen zur Beendigung des Lizenzvertrages und den rechtlichen Folgen richten sich im Falle eines Wechsel- oder Datenlöschungsverlangens nach Art. 25 Data Act die Beendigung des Vertrages und die rechtlichen Folgen nach Anlage 2 (Cloud-Switching). Darin werden auch die zum Cloud-Switching erforderlichen Informationen als Anhang bereitgestellt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Lizenzvertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine Individualvereinbarung getroffen wurde. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
18.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesen Bedingungen wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart, soweit die Parteien Kaufleute sind.
18.3 Auf diese Bedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Bedingungen sowie der verbleibenden Bestimmungen des Lizenzvertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen im Falle einer Regelungslücke.